BGB § 707 – Erhöhung des vereinbarten Beitrags

Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.