BGB § 680 – Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr? Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.