BGB § 646 – Vollendung statt Abnahme? Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.