BGB § 584a – Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte? Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu. (2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.