BGB § 555f – Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die 1.zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,2.Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,3.künftige Höhe der Miete.