BGB § 515 – Unentgeltliche Finanzierungshilfen? Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.