BGB § 375 – Rückwirkung bei Postübersendung

Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.