BGB § 43 – Entziehung der Rechtsfähigkeit

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.